Erwachsene
Wer volljährig und urteilsfähig ist, ist handlungsfähig. Urteilsfähig ist eine Person, die die Fähigkeit hat, vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden. Die Person erkennt die Tragweite ihres Handelns und kann ihre Angelegenheiten entsprechend besorgen. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Ist eine Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann sie sich an verschiedene Institutionen wenden, die Unterstützung anbieten (bspw. Pro Senectute, Pro Infirmis, Spitex, spezialisierte Fachdienste, kirchliche Sozialdienste, Sozialdienste der Gemeinden und weitere Amtsstellen). Sie kann auch einer Vertrauensperson eine Vollmacht erteilen.
Erklärtes Ziel der Revision des Erwachsenenschutzrechts ist die Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Hierfür stehen zwei Instrumente zur Verfügung: Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung sowie die Vertretung in administrativen und finanziellen Belangen im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden. In einer Patientenverfügung kann eine urteilsfähige Person festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, welche die Entscheidungsbefugnis in einem solchen Fall erhält.
Gesetzliche Vertretungsrechte (sogenannte Massnahmen von Gesetzes wegen) berücksichtigen ferner das Bedürfnis des Ehegatten oder des eingetragenen Partners der urteilsunfähigen Person, ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können. Hierzu gehört auch ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen, das bestimmten nahestehenden Personen eingeräumt wird, sofern keine Patientenverfügung besteht.
Behördliche Massnahmen (Beistandschaften) kommen erst in Frage, wenn keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde und die Unterstützung durch Angehörige und Dritte ungenügend oder nicht möglich ist.