Gesetzliche Vertretungsrechte
Ein Ehegatte oder ein eingetragener Partner kann den anderen im Falle von dessen Urteilsunfähigkeit von Gesetzes wegen in gewissen Belangen vertreten, wenn er mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet. Das Vertretungsrecht umfasst Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind sowie die für den Alltag notwendige Verwaltung von Einkommen und Vermögen. Für darüber hinausgehende Handlungen (bspw. Verkauf einer Liegenschaft) muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden, damit das Geschäft für die vertretene urteilsunfähige Person verbindlich wird.