Vorsorgeauftrag
Ein Vorsorgeauftrag ist entweder handschriftlich abzufassen und zu unterzeichnen oder öffentlich beurkunden zu lassen. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Möglich ist, Einzelaufgaben zu übertragen und Weisungen für die Umsetzung der Aufträge zu erteilen. Empfehlenswert ist, festzulegen, ob und in welcher Höhe der Beauftragte für die ihm übertragenen Aufgaben entschädigt werden soll. Es kann sinnvoll sein, für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags eine Notarin oder einen Notar, eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senecture, die Pro Infirmis oder die Caritas beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Im Kanton Thurgau kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt sowie dessen Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank eingetragen lassen werden. Die KESB erhebt für die Hinterlegung eines Vorsorgeauftrags und/oder einer Patientenverfügung eine einmalige Gebühr von Fr. 150.00.
Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit, prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest (sogenannte Validierung). Die KESB muss von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen anzuordnen sind, wenn die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
Tipps:
- Sprechen Sie vorgängig mit den Personen, die Sie als Vorsorgebeauftragte einsetzen wollen.
- Überprüfen Sie den Vorsorgeauftrag alle zwei bis drei Jahre: Entspricht er noch Ihren Wünschen und Vorstellungen? Wollen Sie eine andere Person als Vorsorgebeauftragte einsetzen?