Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann eine Person für den Fall einer künftigen Urteilsunfähigkeit festlegen, welchen medizinischen Behandlungen sie in einer bestimmten Situation zustimmt oder eben nicht zustimmt. Ebenfalls kann sie festlegen, dass eine bestimmte Person ihres Vertrauens im Fall ihrer Urteilunfähigkeit mit den behandelnden Ärzten die möglichen medizinischen Massnahmen bespricht und dann in ihrem Namen entscheidet. Dieser Person gegenüber können auch Weisungen erteilt und Wünsche formuliert werden. Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Die Existenz einer Patientenverfügung und der Hinterlegungsort kann auf der Versichertenkarten eingetragen werden lassen. Es ist möglich, die Patientenverfügung bei der KESB zu hinterlegen. Die einmalige Gebühr für die Hinterlegung einer Patientenverfügung und/oder eines Vorsorgeauftrags beträgt Fr. 150.00.
Wird der Patientenverfügung nicht entsprochen, sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt oder beruht die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen, hat die KESB behördliche Massnahmen zu prüfen.
Tipps:
- Verschiedene Organisationen bieten Patientenverfügungen als Vorlage an, so beispielsweise die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH, die Schweizerische Stiftung Patientenschutz SPO, der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen, das Schweizerische Rote Kreuz SRK, die Krebsliga und Alzheimer Schweiz.
- Sprechen Sie vorgängig mit der Person, die Ihre Interessen in medizinischen Belangen wahrnehmen soll.
- Überprüfen Sie die Patientenverfügung alle zwei bis drei Jahre: Entspricht sie noch Ihren Wünschen und Vorstellungen? Wollen Sie, dass eine andere Person Ihre Interessen in medizinischen Belangen wahrnimmt?