Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Ist jemand urteilsunfähig, ohne vorgängig medizinische Anweisungen in einer Patientenverfügung festgelegt zu haben, so sind der Reihe nach folgende Personen berechtigt, sie bei Entscheiden über ambulante oder stationäre medizinische Massnahmen zu vertreten:
- die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
- der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
- der Ehegatte oder der eingetragene Partner, der mit der nunmehr urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Hilfe leistet,
- die Person, die mit der urteilsunfähigen Personen einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
- weiter folgen der Reihe nach die Nachkommen, die Eltern und schliesslich die Geschwister. Dabei wird immer vorausgesetzt, dass regelmässig und persönlich Unterstützung geleistet wird.