Beistandschaften
Die KESB prüft behördliche Massnahmen, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten nur teilweise oder nicht mehr selbst regeln kann. Eine Massnahme wird erst angeordnet, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands nicht selbst handeln kann, keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde und wenn die Unterstützung durch Dritte nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Liegt der Hilfsbedürftigkeit kein Schwächezustand zugrunde, kommen Hilfestellungen ausserhalb des Erwachsenenschutzes zum Tragen.
Angeordnet werden können verschiedene Formen von Beistandschaften. Die behördliche Massnahme muss für die betroffene Person erforderlich, geeignet und angemessen sein. Die Aufgabenbereiche können die Personensorge (Wohnen, soziale Kontakte, Gesundheit etc.), die Vermögenssorge (Einnahmen und Ausgaben, Vermögensverwaltung) sowie den Rechtsverkehr (administrative Belange, bspw. im Verkehr mit Behörden und Sozialversicherern) umfassen. Mit Ausnahme der umfassenden Beistandschaft können die Beistandschaften miteinander kombiniert werden. Sofern erforderlich, kann die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person eingeschränkt werden. Eine Beistandschaft wird aufgehoben, sobald für die Weiterführung kein Grund mehr besteht.
Begleitbeistandschaft: Ist eine Person in der Lage, gut mit der Beistandsperson zu kommunizieren, kann mit Zustimmung der betroffenen Person eine begleitende, beratende Unterstützung für gewisse Aufgabenbereiche angeordnet werden. Dabei hat die Beistandsperson in diesen Bereichen kein Vertretungsrecht, sondern steht ausschliesslich unterstützend zur Seite.
Vertretungsbeistandschaft: Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die betroffene Person muss sich die Vertretungshandlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen lassen. Die KESB kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken.
Mitwirkungsbeistandschaft: Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn für bestimmte Handlungen der verbeiständeten Person jeweils das Einverständnis des Beistands oder der Beiständin eingeholt werden muss. Für die Rechtsgültigkeit dieser Handlungen ist dann sowohl die Zustimmung der verbeiständeten Person wie auch jene des Beistands oder der Beiständin notwendig.
Umfassende Beistandschaft: Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person dauerhaft urteilsunfähig ist, sich mit ihren Handlungen immer wieder gefährdet und deshalb in besonderem Ausmass hilfsbedürftig ist. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Beiständin oder der Beistand entscheidet und vertritt die betroffene Person in allen diesen Bereichen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt.