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Das Kind unverheirateter Eltern

Das Kind unverheirateter Eltern

Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Persönlichkeitsrecht. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist die rechtliche Verbindung zwischen dem Vater und dem Kind zu klären. Dies erfolgt in aller Regel dadurch, indem der Vater sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennt. Erfolgt die Anerkennung nicht innert angemessener Frist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aktiv zu werden. Sie kann eine Beistandsperson ernennen, welche die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrnimmt und nötigenfalls Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht erhebt.

Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes zu sorgen und tragen insbesondere die Kosten für Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Er dient ferner der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Unterhaltsvertrag, welcher insbesondere die finanziellen Pflichten festhält. Ein solcher Unterhaltsvertrag wird für das Kind erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Können sich die Eltern über den Unterhalt nicht einigen, ist der Gerichtsweg zu beschreiten.

Im Gegensatz zu früher bedarf es seit einiger Zeit für die gemeinsame elterliche Sorge keiner Genehmigung mehr durch die KESB. Vorausgesetzt, der Vater anerkennt sein Kind, können die Eltern auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen. Sie bestätigen damit ausserdem, dass sie sich über die Obhut, das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie den Unterhalt für das Kind verständigt haben. Wollen die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge erst später abgeben, haben sie sich an die KESB zu wenden. Das entsprechende Verfahren ist kostenpflichtig. Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, kann der andere Elternteil die KESB anrufen. Diesem anderen Elternteil darf die gemeinsame elterliche Sorge nur in begründeten Ausnahmefällen vorenthalten werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist weder Schlichterin noch Schiedsrichterin. Von Eltern mit gemeinsamer Sorge wird erwartet, dass sie sich in Belangen des Kindes zu dessen Wohl rechtzeitig einigen. Allenfalls haben sich die Eltern an eine geeignete Institution zu wenden. Der gemeinsam sorgeberechtigte Elternteil, der das Kind betreut, kann unter altersgerechtem Einbezug des Kindes über alltägliche Angelegenheiten alleine entscheiden. Dies gilt auch für dringliche Angelegenheiten des Kindes, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge darf jeder Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes nur mit Einwilligung des anderen Elternteils wechseln, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr hat. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die KESB über den Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes.

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern auf dem Zivilstandsamt zustande, können die Eltern gleichzeitig die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abschliessen. Liegt keine Vereinbarung vor, hat die KESB nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu befinden. Die Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Rente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung des Kindes unter Umständen verzeichnet.

Trennen sich nicht verheiratete Eltern, entfaltet die früher getroffene Vereinbarung, zum Beispiel in Form eines Unterhaltsvertrags, ihre Wirkung. Auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes regelt die KESB die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchsrecht neu, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben. Dies gilt auch für den Unterhalt für das Kind, sofern sich die Eltern diesbezüglich einig sind. Sind sich die Eltern uneinig, was den Unterhalt für das Kind anbelangt, ist der Gerichtsweg zu beschreiten. In diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.

Empfehlenswert ist, dass Eltern bei Uneigkeit die Hilfsangebote der verschiedenen Institutionen wahrnehmen, um gute Lösungen insbesondere für ihr gemeinsames Kind zu finden (bspw. Perspektive ThurgauMeglio GmbHFamilienbandSchritt für Schritt, Paardialog, Kinder im Blick).

Merkblatt gemeinsame elterliche Sorge.doc
Erklärung gemeinsame elterliche Sorge/Vereinbarung Erziehungsgutschriften.doc
(Bitte Kopie des Passes oder der Identitätskarte der Mutter und des Vaters beilegen)