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Kindesvermögen

Kindesvermögen

Vermögensinventar: Steht den Eltern die elterliche Sorge zu, haben sie das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Stirbt ein Elternteil, hat der überlebende Elternteil der KESB ein Inventar über das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB prüft, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt sind und ob das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird. Bei grossen und komplexen Vermögen oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.

Vermögensschutz: Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindsvermögens (bspw. Vermögenssperre). Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, wird dessen Verwaltung einer Beistandsperson übertragen.

Zuweilen haben die Inhaber der elterliche Sorge in einer Angelegenheit, welche das Kindesvermögen betrifft, Interessen, die mit denen des Kindes kollidieren. In einer solchen Situation ernennt die KESB einen Vertretungsbeistand für das Kind, welcher anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge die rechtlichen Handlungen vornimmt. Alternativ kann die KESB selber die rechtlichen Handlungen für das Kind vornehmen.

Die KESB kann den Eltern auf Antrag hin gestatten, Teile des Kindesvermögens für die Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung des Kindes zu nutzen.