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Kindesschutz

Das Kind geschiedener Eltern

Das Kindeswohl ist Leitmotiv in allen wesentlichen Fragen, die Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes betreffen. Es umfasst das gesamte Wohlergehen und die Entwicklung eines Kindes. Dazu gehören elementare Dinge wie ausreichende Ernährung und Versorgung, aber auch Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt sowie Liebe und Zuwendung. Generell ist darauf abzustellen, was für ein Kind aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften in der gegebenen Situation das Beste ist. Zur Beseitigung der Gefährdung des Kindeswohls stehen den Eltern die Fachleute verschiedener Institutionen zur Seite (bspw. Perspektive Thurgau, Klinik für Kinder und Jugendliche Kantonsspital Münsterlingen, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Forensisches Institut Ostschweiz forio AG). Sind die Hilfsangebote nicht ausreichend oder nehmen die Eltern ihre Schutzpflichten ihrem Kind gegenüber nicht wahr, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geeignete Kindesschutzmassnahmen an.

Ermahnung, Weisung und Aufsicht: Die KESB kann die Eltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen. Sie kann auch eine Fachperson beauftragen, welche die Eltern oder das Kind in gewissen Angelegenheiten beaufsichtigt und berät. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, hat die Fachperson Anspruch auf Einblick in sämtliche relevanten Bereiche und Auskunft seitens der Familie.

Errichtung Beistandschaft: Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind, ernennt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern für das Kind eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht gegebenenfalls weitere Fachstelle mit ein.

Im Fall von Konflikten um die Regelung des Besuchsrechts kann eine Beistandschaft mit dem Auftrag errichtet werden, die Modalitäten der festgelegten Besuchskontakte sicherzustellen und zu überwachen sowie bei Unstimmigkeiten zu vermitteln.

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Kann der ernsthaften Gefährdung des Kindes nicht auf andere Weise begegnet werden, hat die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, bspw. in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. Eine Beiständin oder ein Beistand wird zusätzlich beauftragt, das Wohl des Kindes und die Finanzierung seines Lebensunterhalts sicherzustellen sowie für die Regelung des persönlichen Kontakts zu den Eltern besorgt zu sein.

Entzug der elterlichen Sorge: Kann die weitere Gefährdung des Kindes nicht genügend abgewendet werden - etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind, sich in keiner Weise mehr um das Kind kümmern, fortgesetzt und in schwerer Weise gegen die Interessen des Kindes handeln oder die Bemühungen der mandatstragenden Person sabotieren -, prüft die KESB einen Entzug der elterlichen Sorge und die Ernennung eines Vormunds oder einer Vormundin für das Kind.